…können Sie beantragen und erhalten, wenn Sie zu Hause durch einen Pflegedienst gepflegt werden. Die Pflegekasse rechnet dann mit dem Pflegedienst ab. Die zu pflegende Person bestimmt wie das Geld ausgegeben wird.
Als Betreuungsdienst dürfen wir seit Mai 2019 unsere anerkannten Leistungen ebenfalls über diese Pflegesachleistungen abrechnen.
Pflegebedürftige dürfen Pflege- und Betreuungsdienste in folgender Höhe monatlich in Anspruch nehmen:
Pflegegrad II | 796.- Euro |
Pflegegrad III | 1497.- Euro |
Pflegegrad IV | 1895.- Euro |
Pflegegrad V | 2299.- Euro |
Zusätzlich haben Sie auch hier Anspruch über den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125.- Euro und die jährliche Verhinderungspflege für solche alltags entlastenden Unterstützungen, die von den Krankenkassen anerkannt sind. Entscheiden Sie sich für Pflegesachleistungen dürfen 40% ihrer Pflegesachleistungen zusätzlich für diese anerkannten Angebote der Alltagsentlastung verwendet werden. Voraussetzung ist auch hier, das zuvor ein Antrag dazu bei Ihrer Pflegekasse gestellt wurde und die Kosten der reinen Pflegeleistungen nicht höher als 60% betragen.
Darüber hinaus können Sie Pflegeleistungen beantragen für:
- Tages und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
